REHABILITATION

§ 9 des sechsten Buches zum Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) lautet wie folgt:

(1) Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Hinter dem Begriff der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verbirgt sich die klassische Kur - hinter dem Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Umschulung. Die Probleme beginnen häufig bei den weiteren persönlichen und auch versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Rehabilitation. § 10 des sechsten Buches zum Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) bestimmt etwas hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen:

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Die meisten Ablehnungsbescheide auf Anträge zur Rehabilitation stützen sich auf § 10 SGB VI - sehr häufig zu Unrecht.
Es lohnt sich, gegen solche Ablehnungsbescheide vorzugehen.
Die Leistungsträger haben erhebliche Probleme damit, mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffen richtig, das heisst entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Sozialgerichte umzugehen.